Am 01.12.2021 trat das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) in Kraft. Seidem gibt es Saures für nicht vorhandene, falsch eingesetzte oder technisch nicht korrekt implementierte Cookie-Banner.

Mißverständnisse, Mythen und fehlendes Know-how sorgen immer wieder dafür, dass Cookies oft unnötig eingesetzt werden, falsch deklariert, interpretiert und implementiert werden. Ab dem 01.12.2021 kann das allerdings zu einem sehr teuren Vergnügen werden.

Welche Telemedien sind vom TTDSG betroffen?

Alle Angebote im Web oder solche, die mit dem Internet vernetzt sind. Dazu zählen z. B. Websites, Apps, Messenger-Dienste, IOT-Geräte (Alexa, smarte Haushaltsgeräte, etc.), soziale Medien, Blogs, Foren, Marktplätze, Online-Plattformen, Gamingsites, E-Commerce/Onlineshops, Suchmaschinen, Webmailer, Cloud-Dienste/-Software/-Baukastensysteme, Analytics, CDN-Dienste usw.

TTDSG-Tipp: Cookies sind nur mit eindeutiger Einwilligung des Nutzers gestattet und dürfen erst nach der Einwilligung gesetzt werden!

Die Verwendung von Cookies ist laut § 25 TTDSG nur mit einer eindeutigen Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer gestattet. Davon ausgenommen sind technische, rein funktionale Cookies, die für das Bereitstellen einer Internetseite oder eines Internetdienstes zwingend erforderlich sind.

Die nachfolgenden Punkte zum Einwilligungsmanagement müssen seit dem 01.12.2021 berücksichtigt und umgesetzt werden:

  • Vor der Zustimmung der Nutzer dürfen keine personenbezogenen Daten an den Betreiber einer Website bzw. an Dritte übertragen werden.
  • Auf der ersten Ebene einer Einwilligung bzw. eines Cookie-Banners dürfen keine unzureichenden oder falschen Informationen über das Nutzertracking gegeben werden.
  • Wenn Nutzerinnen und Nutzer bereits auf der ersten Ebene der Einwilligung oder des Cookie-Banners alles ablehnen, dürfen Cookies und Drittdienste, für die eine Einwilligung erforderlich ist, nicht aktiviert werden.
  • Keine Manipulation oder Nudging: Nutzerinnen und Nutzer dürfen nicht unterschwellig zur Abgabe einer Einwilligung gedrängt werden, indem die Schaltfläche für die Zustimmung z. B. durch eine farbliche Hervorhebung deutlich auffälliger gestaltet ist als die Schaltfläche zum Ablehnen. Die Ablehnung muss gut ersichtlich, verständlich und klar sein. Sie darf nicht unnötig verkompliziert werden.
  • Auf der ersten Ebene der Einwilligung muss es – wie im Falle einer Zustimmung – eine einfache Möglichkeit geben, das Nutzertracking in Gänze abzulehnen. Ebenso muss es möglich sein, das Banner ohne Entscheidung zu schließen.

Bei einem Streifzug durch’s Netz ist uns aufgefallen, dass die zuvor genannten Punkte bei vielen Diensten, in Apps, auf vielen Seiten sowie in Onlineshops noch nicht oder nur in Teilen umgesetzt worden sind. Falls du die Vorgaben des TTDSG noch nicht umgesetzt haben solltest, wird es allerhöchste Eisenbahn.

Wenn du nicht auf unsere weiteren TTDSG-Tipps hier in unserem Blog oder bei Facebook warten willst oder wenn du Unterstützung bei der Umsetzung der Vorgaben des TTDSG benötigst, freuen wir uns auf einen Anruf von dir unter +49 4762 363 95 55